8.13 Die Vertagung der Hauptverhandlung §§ 273–276a StPO
Sofern folgend keine Abweichung geregelt ist, gilt für die Vertagung der Hauptverhandlung § 226 StPO. Die Hauptverhandlung darf gem § 223 StPO, wenn sie begonnen hat, nur insoweit unterbrochen werden (nicht Vertagung), als es der Vorsitzende zur nötigen Erholung der dabei beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln erforderlich findet. Sie kann nach dem Ermessen des Schöffengerichts in dringenden Fällen auch an einem Sonn- oder Feiertag fortgesetzt werden.