Amtswegigkeit
Die rechtliche Grundlage bildet § 2 StPO. Unter dem Begriff „Amtswegigkeit“ versteht man, dass im Ermittlungsverfahren Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet sind, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hierzu berechtigten Person zu verfolgen ist, von Amts wegen aufzuklären. Im Hauptverfahren hat das Gericht die der Anklage zugrunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amtswegen aufzuklären.