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Dokument-ID: 1057272
5.3 Suchtgifthandel (§ 28a SMG)
Derjenige, der vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge gem § 28 SMG übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.