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Dokument-ID: 1236051
19.3 Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes
§ 133a StVG sieht die Möglichkeit bei einem ausländischen Verurteilten vor, nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit vom weiteren Strafvollzug vorläufig abzusehen, wenn: