Erkundigung
Erkundigungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Vorbereitung einer Beweisaufnahme, wobei die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten und von Zeugen durch Erkundigungen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden dürfen. Auch wenn der Beschuldigte nicht förmlich über seine Stellung und die damit verbundenen Rechte aufgeklärt wurde, ist eine solche Erkundigung nur dann nichtig, wenn dies als Umgehung zu werten ist. Das ist dann der Fall, wenn der als Beschuldigter in Betracht kommende Befragte über seine Stellung und die damit verbundenen Rechte im Unklaren belassen wurde (OGH 04.04.2017, 14 Os 68/16f). Die Auskunft erfolgt freiwillig, daher ist die Anwendung von Zwang im Zuge einer Erkundigung ausgeschlossen. Zu beachten ist, dass förmliche Vernehmungen von Verfahrensteilnehmern erst möglich werden, sobald ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person vorliegt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Regelungen anwendbar. Entzieht man einer verdächtigen Person ihr nach der StPO zustehendes Recht auf Belehrung über ihre Stellung als Tatverdächtiger, werden die Informationen für das Verfahren unverwertbar. Jene Informationen, deren Erlangung insofern problematisch ist, als unklar ist, ob bereits die Verdächtigenstellung gegeben war oder nicht, sollten zur Absicherung der Verwertbarkeit nach erfolgter Rechtsbelehrung wiederholt werden. Vorsicht ist geboten, da die Verlesung eines Amtsvermerks über nichtige Erkundigungen im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung Nichtigkeit des Verfahrens nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO begründet; jedenfalls dann, wenn Widerspruch gegen die Verlesung eingelegt wurde (OGH 04.04.2017, 11 Os 61/14a). Eine Erkundigung iSd § 152 Z 1 StPO erfüllt die entsprechende Voraussetzung des § 427 Abs 1 StPO für ein Abwesenheitsurteil nicht (vgl OGH 11.09.2018, 14 Os 86/18f).