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Dokument-ID: 740543
6.1 Anwendung der Bestimmungen des Schöffenverfahrens
Mangels anderer Anordnung gelten gem § 447 Strafprozessordnung (StPO) für das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht die Bestimmungen für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht. Damit ist die (subsidiäre) Geltung der §§ 228–279 StPO angesprochen.