Aussageverweigerung
Die Aussageverweigerung bildet eine gesetzliche Ausnahme von der Aussagepflicht (§ 157 StPO). Das Aussageverweigerungsrecht dient einerseits dem Schutz des Zeugen vor persönlichen Interessens- und Gewissenskonflikten, andererseits dem Schutz der materiellen Wahrheitsfindung (vgl OGH 29.09.2015, 8 Ob 23/15p). Folgende Gruppen von Personen dürfen dieses Recht in Anspruch nehmen:
- § 157 Abs 1 Z 1 StPO – Zeuge, der sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde oder auch im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren sich einer weiteren Selbstbelastungsgefahr auszusetzen. Der Zeuge ist rechtzeitig vor Beginn seiner Vernehmung über sein Verweigerungsrecht bei sonstiger Nichtigkeit zu informieren (§ 159 Abs 1 StPO).
- § 157 Abs 1 Z 2 StPO – die Berufsgruppen der Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Verfahrensanwälte in Untersuchungsausschüssen des Nationalrats und Wirtschaftstreuhänder, wobei sich ihr Verweigerungsrecht nur auf solche Tatsachen bezieht, die ihnen im Rahmen ihrer Eigenschaft bekannt geworden sind (sog relatives Aussageverweigerungsrecht)
- Eingetragene Mediatoren iSd ZivMediatG und Mitarbeitern anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung, wobei sich ihr Verweigerungsrecht nur auf solche Tatsachen bezieht, die ihnen im Rahmen ihrer Eigenschaft bekannt geworden sind
- § 157 Abs 1 Z 4 StPO – die Berufsgruppe von Medieninhabern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder Mediendienstes, die im Rahmen ihres Redaktionsgeheimnisses als Zeugen ein Aussageverweigerungsrecht besitzen
- § 157 Abs 1 Z 5 StPO – Wahlberechtigte darüber, wie sie ihr gesetzliches Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt haben
Die Beantwortung einzelner Fragen können verweigern:
- Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen Angehörigen (§ 156 Abs 1 Z 1) der Schande oder der Gefahr eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils aussetzen würden
- Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurden oder verletzt worden sein könnten, soweit sie Einzelheiten der Tat zu offenbaren hätten, deren Schilderung sie für unzumutbar halten
- Personen, soweit sie Umstände aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer anderen Person zu offenbaren hätten (§ 158 Abs 1 StPO). In diesen Fällen entscheidet aber das Gericht, ob die Aussage im betreffenden Fall verweigert werden darf (§ 158 Abs 2 StPO).
Dem Beschuldigten steht es frei, auszusagen oder die Aussage jederzeit zu verweigern. Er darf allerdings nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten (§ 7 Abs 2 StPO folgt dem Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ – VfSlg 5235/1966, 9950/1984, 10291/1984, 10394/1985).