Geldstrafe
Die Geldstrafe gibt es im StGB ausschließlich als alternative oder kumulative Strafdrohung neben einer Freiheitsstrafe. Sie ist gem § 19 Abs 1 StGB in Tagessätzen zu bemessen und beträgt mindestens zwei Tagessätze. Als Kriterien für die Bemessung gelten das verwirklichte Unrecht und die Schuld des Täters. Maßgeblich sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (§ 19 Abs 2 StGB). Durch das mit dem StGB eingeführte Tagessatzsystem soll eine Opfergleichheit gewährleistet werden. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird nach dem Einbuße-Prinzip bestimmt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen (§ 19 Abs 3 StGB).