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Dokument-ID: 739478
3.12 Unmittelbarkeit
Zusammengefasst bedeutet der Grundsatz der Unmittelbarkeit, dass sich die erkennende Behörde selbst ein Bild von den Beweisen zu machen hat, bevor es eine Entscheidung trifft. Dieser Grundsatz ist in § 13 StPO sowohl für das Haupt-, als auch das Ermittlungsverfahren, (Abs 1 und 2) wie folgt festgeschrieben: