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Neu Dokument-ID: 1188196

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.1 Sicherung

Grundsätzlich ist die Abschließung der Strafgefangenen nach § 101 ff StVG von der Außenwelt zu überwachen.

Personen, die nicht in der Anstalt beschäftigt sind, dürfen die Anstalt – abgesehen von wenigen Ausnahmefällen − nur mit Genehmigung des Anstaltsleiters betreten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Besuch mit den Zwecken des Strafvollzugs vereinbar ist.

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