Neu
Dokument-ID: 1188196
15.1 Sicherung
Grundsätzlich ist die Abschließung der Strafgefangenen nach § 101 ff StVG von der Außenwelt zu überwachen.
Personen, die nicht in der Anstalt beschäftigt sind, dürfen die Anstalt – abgesehen von wenigen Ausnahmefällen − nur mit Genehmigung des Anstaltsleiters betreten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Besuch mit den Zwecken des Strafvollzugs vereinbar ist.