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Neu Dokument-ID: 740621

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.1 Inhalt

Dem Inhalt nach hat die schriftliche Strafverfügung gem § 491 Abs 4 StPO zu enthalten

  1. die Bezeichnung des Gerichts und den Namen des Richters,
  2. hinsichtlich des Angeklagten
    • den Vor- und den Familiennamen sowie alle früher geführten Namen,
    • Tag und Ort der Geburt,
    • die Staatsangehörigkeit und
    • den Beruf,
  3. den Ausspruch des Gerichts über die Schuld des Angeklagten mit allen in § 260 StPO angeführten Punkten (insbesondere die begangene Tat, strafbare Handlung und Strafe),
  4. die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung und gegebenenfalls die für die Bemessung des Tagessatzes (§ 19 Abs 2 StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten,
  5. eine Information über das Recht, einen Einspruch zu erheben mit dem deutlichen Hinweis, dass die Strafverfügung mit allen Wirkungen einer Verurteilung in Rechtskraft übergehen und vollstreckt werden würde, falls ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

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