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Neu Dokument-ID: 741105

Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.1.1 Grundsätze

Nachdem der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, zieht sich das Schöffengericht zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer zurück. Der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt. Dieser Zeitpunkt wird „Schluss der Verhandlung“ genannt. Der Schluss der Verhandlung ist ein prozessleitender, der Rechtskraft nicht fähiger Akt; die Hauptverhandlung endet weder mit dem Schluss des Beweisverfahrens, noch mit dem Schluss der Verhandlung, sondern erst mit der Urteilsverkündung. Bis dahin kann – auch von Amts wegen – das Gericht die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens beschließen (RS0098214; OGH 10 Os 15/83; 16 Os 7/92; 14 Os 146/93; 13 Os 49/96). Bis zur Urteilsverkündung können die Parteien in der Hauptverhandlung immer noch neue Anträge mit der Wirkung stellen, dass darüber vom Gericht eine Entscheidung gefällt werden muss (RS0098109; OGH 8 Os 404/60).

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