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Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Der Grundsatz der Öffentlichkeit

Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Strafverfahrens nach § 12 StPO stellt eine Konkretisierung des verfassungsrechtlich verankerten Öffentlichkeitsgrundsatzes nach Art 90 Abs 1 B-VG dar. Unvoreingenommenheit, Genauigkeit, Fairness und Rechtstreue sollen durch die passive Teilnahme des Volkes an Hauptverhandlungen gestärkt werden. Dass das Ermittlungsverfahren nach § 12 Abs 1 zweiter Satz StPO „nicht öffentlich“ ist, bedeutet keineswegs, dass es „geheim“ abzulaufen hätte. Die Öffentlichkeit mag durchaus gerechtfertigtes Interesse daran haben, zu erfahren, wie weit maßgebliche Vertreter des Rechtsstaates dessen Regeln in eigener Sache zu akzeptieren bereit sind, ohne eine gegenüber anderen Menschen abweichende Behandlung durch Gerichte und Staatsanwaltschaften für sich zu reklamieren. In diesem Sinn stellt sachliche Information durch Medienstellen der Justiz sicher, dass Medien ihrer von Art 10 MRK geschützten Rolle als „public watchdog“ gerecht werden können (OGH 17.4.2013, Ds 2/13). Die grundsätzlich (Art 90 Abs 1 B-VG; Art 6 Abs 1 MRK; §§ 228 ff StPO) gebotene Öffentlichkeit der Hauptverhandlung soll ua durch ihre Kontrollfunktion und Präventivfunktion das Verantwortungsbewusstsein der Rechtspflegeorgane stärken und dient damit dem – auch gem Art 10 Abs 2 MRK zu gewährleistenden – Ansehen der Rechtsprechung (RS0053682 OGH 19.5.1993, 11 Os 25/93). Dieser Grundsatz gilt zwar für das Haupt- und Rechtsmittelverfahren, jedoch nicht für das Ermittlungsverfahren. Der OGH hat Öffentlichkeit der Hauptverhandlung wie folgt ausgelegt: Öffentlichkeit der Hauptverhandlung bedeutet, dass es jedermann, freilich im Rahmen der technischen Möglichkeiten, erlaubt ist, einer Verhandlung beizuwohnen. In diesem Sinne fordert der Begriff der Öffentlichkeit aber nicht, dass der Zutritt zur Hauptverhandlung schlechthin allen interessierten Personen nach ihrem Belieben und ohne Begrenzung möglich ist. Es sind stets die Beschränkungen des Zutritts gestattet, welche die Raumverhältnisse und die Handhabung der Ordnung erfordern, wenn sie nur nicht soweit gehen, dass sie einem tatsächlichen Ausschluss der Öffentlichkeit gleichkommen. Es ist nicht erforderlich, allen potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung ein uneingeschränktes Betreten (und Verlassen) des Verhandlungssaals zu ermöglichen, vielmehr kann dies – schon zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtssaal (§ 233 Abs 1 StPO) – auf die Zeitpunkte des Aufrufs der Hauptverhandlung, der Aufrufe von Zeugen und Sachverständigen sowie von Unterbrechungen der Hauptverhandlung beschränkt werden (RS0128996 OGH 21.8.2013, 15 Os 84/13m; 22.7.2007, 15 Os 95/07w; 27.6.2016, 15 Os 7/16t). Unter dem Aspekt der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 228 Abs 1 StPO) ist es nicht erforderlich, Zuhörern während einer Zeugenvernehmung den Eintritt in den Verhandlungssaal zu gestatten (OGH 22.03.2023, 13 Os 1/23f, vgl OGH 23.04.2024, 11 Os 26/24v). Eine nur durch die Raumverhältnisse erzwungene und zur Handhabung der Ordnung erforderliche Beschränkung des Zutrittes zur Hauptverhandlung kann daher zulässig sein, wie etwa im Falle der Abweisung einer 30-köpfigen Schulklasse (RS0098298 OGH 9.4.1987, 12 Os 171/86; 17.5.1994, 14 Os 146/93). Nicht unproblematisch könnte es sein, falls das Gericht bzw dessen dahinter stehende Organisatoren, insbesondere bei Verhandlungen, die hoch im öffentlichen Interesse stehen, das Platzangebot durch die Auswahl eines kleinen Verhandlungssaales gering halten. Der OGH entschied, dass keine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit durch Abhaltung der Hauptverhandlung (der Ausschreibung entsprechend) im kleinen Sitzungszimmer besteht, sofern ein allgemein hörbarer Aufruf der Sache erfolgt und jedermann Zutritt hat (RS0098128 OGH 18.4.1972, 12 Os 58/72).

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