2.1 Ordentliche Rechtsmittel
Ordentliche Rechtsmittel haben ein Rechtsschutzbegehren einer Verfahrenspartei zum Gegenstand, mit dem das Ziel der Abänderung oder Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanz verfolgt wird. Die StPO kennt für Urteile die Nichtigkeitsbeschwerde (zum OGH) und die Berufung (zum OLG) sowie für Beschlüsse die Beschwerde; der Begriff „ordentliches/außerordentliches Rechtsmittel“ ist dabei keine Legaldefinition der StPO, wird aber in Praxis und Lehre zur Systematisierung verwendet.