Neu
Dokument-ID: 953775
BRIS-UmsV (BRIS-UmsV)
§ 1.
Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht werden und für die ein Informationsaustausch gemäß § 37 Abs. 3 FBG stattfindet, sind:
- die Aktiengesellschaft;
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
- die Europäische Gesellschaft (SE).