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Dokument-ID: 1085651
4.1 Allgemeine Anmerkungen
Wer kann Genossenschafter sein?
Genossenschafter können alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften usw) sowie des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Körperschaften öffentlichen Rechts usw) sein. Aber auch im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) können grundsätzlich Genossenschafter sein.