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Dokument-ID: 414392
13.6 3 R 52/93; OLG Innsbruck; 10. März 1993 – bearbeitete Version
6. Gem § 143 Abs 1 und 2 HGB ist das Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wobei auch die Mitwirkung der ausgeschiedenen Gesellschafter erforderlich ist.