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Dokument-ID: 351240
5 Der Stiftungsprüfer
Organ der Privatstiftung
Jede Privatstiftung muss als zwingendes Kontrollorgan einen Stiftungsprüfer haben (§ 14 Abs 1 PSG). Der Stiftungsprüfer ist nicht erst dann zu bestellen, wenn (erstmals) eine Prüfung erforderlich wird, sondern er muss bereits ab dem Entstehen der Privatstiftung als zwingendes Kontrollorgan vorhanden sein.