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Dokument-ID: 739798
4.1.7 Prüfung durch das Gericht
Prüfungsverfahren
Die Entscheidungsorgane der Firmenbuchgerichte (Richter und Diplomrechtspfleger) haben aufgrund der Firmenbuchanmeldung sowie der beigelegten Urkunden die Eintragung der Offenen Gesellschaft nicht ungeprüft und automatisch zu verfügen sondern zu überprüfen, ob der Antrag auf Eintragung überhaupt zulässig und begründet ist.