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Dokument-ID: 414210
2.3.10 7 Ob 142/07v; OGH; 4. Juli 2007 – bearbeitete Version
10. Das Verbot der Einlagenrückgewähr sichert das Stammkapital der Gesellschaft als dauernden Grundstock zur Befriedigung der Gläubiger. Dieser Grundstock darf nicht durch Leistungen an die Gesellschafter oder an den Gesellschaftern nahestehende Dritte geschmälert werden.