Neu
Dokument-ID: 1020100
7.1.3 Antragsprüfung und Verbesserungsverfahren
Zuständigkeit des Entscheidungsorgans
Für die Prüfung eines Antrages auf Eintragung einer Zweigniederlassung einer inländischen Hauptniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist immer der Diplomrechtspfleger zuständig.