Neu
Dokument-ID: 764130
5.1.12 Zustellung, Benachrichtigung, Veröffentlichung
Zustellung
Der Firmenbuch-Eintragungsbeschluss über die Eintragung und Löschung von Prokuristen bei einer OG ist gem § 21 FBG zuzustellen:
- Antragsteller oder Bevollmächtigter oder berufsmäßiger Parteienvertreter (Notar oder Rechtsanwalt)
- Zuständige gesetzliche Interessenvertretung (diverse Kammern)
- Jedem Betroffenen iS des § 18 FBG