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Dokument-ID: 414218
5.3.3 6 Ob 120/02v; OGH; 20. Juni 2002 – bearbeitete Version
3. Über die Zulässigkeit des Widerrufs einer Privatstiftung ist im Auflösungsverfahren zu entscheiden. Ob der Stiftungsvorstand richtig entschieden hat, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle in dem auf Antrag (§ 35 Abs 3 PSG) eingeleiteten Verfahren nach § 40 PSG. Das Außerstreitgericht entscheidet sowohl über Auflösungsbeschlüsse des Stiftungsvorstandes als auch über die Auflösung wegen Nichtfassung eines Auflösungsbeschlusses.