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Dokument-ID: 739787
3.2.3 Firmenbuchanmeldung – elektronisch und strukturiert
Verpflichtende Anwendung des elektronischen Rechtsverkehrs
Notare und Rechtsanwälte sind – so wie auch bestimmte andere Institutionen (zB Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen) – verpflichtet, die Firmenbuchanmeldungen sowie auch die zugehörigen Urkunden in elektronischer Form dem zuständigen Firmenbuchgericht zu übermitteln (§ 89c Abs 5 GOG, § 35a Abs 1 FBG).