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Dokument-ID: 323138
2.1.15 28 R 61/09k; OLG Wien; 31. März 2009 – bearbeitete Version
15. Der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift einer GmbH müssen im Inland sein. Die vorübergehende Erreichbarkeit einer GmbH bei ihrer ausländischen Zweigniederlassung ist unzulässig.