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Dokument-ID: 575203
2.6 Der Vorstand der Aktiengesellschaft
Da die Aktiengesellschaft zwar rechts- und parteifähig, aber nicht handlungsfähig ist, handeln für die Aktiengesellschaft primär die Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Aus dem Handeln der Vorstandsmitglieder wird jedoch immer die Aktiengesellschaft selbst verpflichtet und berechtigt (§§ 70 ff AktG).