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Dokument-ID: 866168
7.2.2 Form der Anmeldung
Allgemein
Die Firmenbuchanmeldung auf Eintragung der Auflösung einer Offenen Gesellschaft hat entweder persönlich bei Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen (§ 11 Abs 1 UGB), ist grundsätzlich schriftlich einzubringen (Ausnahmen = Rechtsanwälte und Notare im WebERV) und durch sämtliche unbeschränkt haftende Gesellschafter beglaubigt zu unterfertigen (§ 143 Abs 1 UGB).