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Dokument-ID: 1072500
7.2.2 Firmenbuchanmeldungen im WebERV
Notare und Rechtsanwälte sind verpflichtet, Firmenbucheingaben sowie alle Beilagen in elektronischer Form (im Wege des WebERV) bei den Firmenbuchgerichten einzubringen (§ 89c Abs 5 GOG).