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Dokument-ID: 1095808
7.2 Besondere Anmerkungen zum Eintragungsverfahren (Auflösung der OG)
Allgemein
Die Firmenbuchanmeldung auf Eintragung der Auflösung einer Offenen Gesellschaft hat entweder persönlich bei Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen (§ 11 Abs 1 UGB), ist grundsätzlich schriftlich einzubringen (Ausnahmen = Rechtsanwälte und Notare im WebERV) und durch sämtliche unbeschränkt haftende Gesellschafter beglaubigt zu unterfertigen (§ 143 Abs 1 UGB).