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Dokument-ID: 531259
3.2.3 Vertretung bei der Firmenbuchanmeldung
Im Verfahren erster Instanz herrscht keine Anwaltspflicht (§ 4 AußStrG).
Ist jedoch eine Partei nicht in der Lage, ein Verfahren zweckentsprechend durchzuführen und kann sich weder schriftlich noch mündlich verständigen, so kann das Gericht anordnen, dass diese Partei einen Bevollmächtigten bestellt. Kommt die Partei dem Auftrag nicht nach, so ist ihr auf eigene Gefahr und Kosten vom Gericht ein Bevollmächtigter beizugeben (§ 4 Abs 2 AußStrG).