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Dokument-ID: 354646
23.2 Konkrete Antragstellung – Verwendung von standardisierten Texten (Textbausteinen)
§ 16 Abs 1 FBG lautet wie folgt:
„Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen. Eine Anmeldung zum Firmenbuch ist in der Regel schriftlich einzubringen; nur unter berücksichtigungswürdigen Umständen kann eine Anmeldung zu Protokoll erklärt werden.“