7.2.3 Antragsprüfung und Verbesserungsverfahren
Zuständigkeit des Entscheidungsorgans
Für die Prüfung eines Antrages auf Eintragung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Hauptniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Hauptniederlassung. Liegt der Sitz der Hauptniederlassung in einem EU-Mitgliedstaat, so ist gem den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes der Diplomrechtspfleger zuständig (seit 01.01.2018, BGBl 2016/98). Liegt der Sitz der Hauptniederlassung in einem so genannten Drittstaat, so liegt Richterzuständigkeit vor.