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Dokument-ID: 403647
11.10 OLG Innsbruck 21. September 2011, 3 R 169/11v
Wird ein Beschluss über die Verhängung einer Zwangsstrafe nach Ablauf der Rekursfrist bekämpft, so ist dieser Rekurs zurückzuweisen.
Die Aufhebung eines Zwangsstrafbeschlusses nach Ablauf der Rekursfrist würde die materiall-rechtliche Stellung der Republik Österreich als Begünstigte beeinträchtigen. In der Aufhebung würde ein Nachteil im Sinne der §§ 15 Abs 1 FBG und 46 Abs 3 AußStrG liegen.