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Neu Dokument-ID: 403647

Judikatur | Entscheidung

11.10 OLG Innsbruck 21. September 2011, 3 R 169/11v

GZ: 3 R 169/11v | Gericht: OLG Innsbruck vom 21.09.2011

Wird ein Beschluss über die Verhängung einer Zwangsstrafe nach Ablauf der Rekursfrist bekämpft, so ist dieser Rekurs zurückzuweisen.

Die Aufhebung eines Zwangsstrafbeschlusses nach Ablauf der Rekursfrist würde die materiall-rechtliche Stellung der Republik Österreich als Begünstigte beeinträchtigen. In der Aufhebung würde ein Nachteil im Sinne der §§ 15 Abs 1 FBG und 46 Abs 3 AußStrG liegen.

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