8.2.5 3 R 160/11w; OGL Innsbruck; 21. September 2011 – bearbeitete Version
Die Verwechslungsfähigkeit eines Firmenwortlautes ist von der Unterscheidungskraft zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft bzw Individualisierungseignung nach § 18 UGB muss nur generell und abstrakt gegeben sein. Neben diesem Grobraster ist aber auch auf die Verwechslungsfähigkeit nach § 29 UGB Rücksicht zu nehmen. Dabei stellt sich die Frage, ob eine Firma konkret mit einer gleichen oder ähnlichen Firma verwechselt werden kann, und deshalb unzulässig ist. Dies hat das Firmenbuchgericht auch amtswegig aufzugreifen.