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Dokument-ID: 338607
8.2 Allgemeine Beilagen
Musterzeichnungen
Die zur Vertretung der Rechtsträger berechtigten Organe haben ihre Namensunterschriften, die der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung bedürfen, zu leisten und sind diese Musterfirmazeichnungen in den öffentlichen Teil der Urkundensammlung einzustellen: