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Dokument-ID: 414048
2.1.4 6 Ob 7/94; OGH; 19. Mai 1994 (1 R 258/93; OLG Graz; 7. Jänner 1994) – bearbeitete Version
4. Ein Rechtsgeschäft, durch welches das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung umgangen werden soll, ist nicht schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht iSd § 879 ABGB nichtig, sondern unterliegt der Rechtsnorm, die auf das beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist.