Neu
Dokument-ID: 542332
10.5.2 Eintragungen bei Insolvenzverfahren
Firmenbucheintragungstatbestände
Die zuständigen Firmenbuchgerichte werden, sofern die Firma des Schuldners im Firmenbuch eingetragen ist, von den Insolvenzgerichten automationsunterstützt von den Tatbeständen nach § 77a IO durch elektronische Übermittlung der betreffenden Daten aus der Insolvenzdatei verständigt.