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Dokument-ID: 403190
10.10 3 R 48/10y ; OLG Innsbruck; 10. Mai 2010 - bearbeitete Version
Im Verfahren zur Bestellung eines Stiftungsprüfers durch das Gericht hat der/die Stifter keine Parteistellung und demnach auch keine Rechtsmittellegitimation, da er in seinen subjektiven Rechten nicht beeinträchtigt wird.