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Dokument-ID: 322803
4 Gründung (Art 2 SCE-VO)
Voraussetzung für die Gründung ist ein entsprechender Gründungsvertrag zwischen den Gründungsmitgliedern, welcher idR auch schon die Satzung (zu dieser siehe unten 4.2) enthält (Ebers, aaO, 46). Im Unterschied zur SE kann die SCE auch ausschließlich oder unter Beteiligung von natürlichen Personen gegründet werden, allerdings muss der Sachverhalt auch hier ein internationales Merkmal aufweisen (Mehrstaatlichkeitsprinzip). So kann eine SCE durch