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Dokument-ID: 1062133
10.1 Allgemeine Anmerkungen
Auflösung
Eine Definition des Begriffes „Auflösung“ ist den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 131 ff UGB) nicht zu entnehmen.
Die Gesellschaft ist noch nicht beendet, sondern sie ändert ihren Zweck. Aus einer sog „werbenden Gesellschaft“ wird eine sich „in Abwicklung befindliche Gesellschaft“.