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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.2.2 Form der Anmeldung

Allgemein

Die Firmenbuchanmeldung in vereinfachter Form bei einer Offenen Gesellschaft bedarf nicht der beglaubigten Form, ist durch die unbeschränkt haftenden Gesellschafter in der zur Vertretung berechtigten Anzahl (die Vertretungsbefugnis ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug) vorzunehmen (§ 11 FBG) und ist grundsätzlich schriftlich einzubringen.

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