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Dokument-ID: 1095792
2.6 Prokura
Prokuraerteilung
Die Prokura, die an eine oder mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt werden kann, ist eine in den §§ 48 bis 53 UGB geregelte standardisierte Vollmacht. Sie kann nur von einem im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer durch (auch mündliche) Erklärung erteilt werden (§ 48 Abs 1 UGB).