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Dokument-ID: 414445
13.37 6 Ob 37/08x; OGH; 10. April 2008 – bearbeitete Version
37. Beschlüsse, die aufgrund treuwidriger Stimmabgabe eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft bzw eines Mitgesellschafters gefasst werden, können nach § 41 GmbHG angefochten werden.