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Dokument-ID: 923258
5.2.7 Prüfung durch das Gericht
Prüfungsverfahren
Die Entscheidungsorgane der Firmenbuchgerichte (Richter und Diplomrechtspfleger) haben aufgrund der Firmenbuchanmeldung sowie der angeschlossenen Urkunden die Eintragung und Löschung von Prokuristen bei Kommanditgesellschaften nicht ungeprüft und automatisch zu verfügen sondern zu überprüfen, ob der Antrag überhaupt zulässig und begründet ist.