4.3 Weitere Fälle der Beendigung einer SE
(Literatur: Reich-Rohrwig, Societas Europaea, Rz 389 ff; Schöberl in Straube/Aicher, SE-Handbuch, 287 ff)
Wie bei sonstigen Rechtsformen kann es auch bei der SE aus unterschiedlichen Gründen zu einer Auflösung und Beendigung der Gesellschaft kommen. Auflösung, Liquidation und Insolvenzgründe richten sich nach nationalem Recht, dh nach dem Recht des Sitzstaates der SE, das auf Aktiengesellschaften anwendbar ist (siehe Art 63 SE-VO; §§ 203 ff AktG, §§ 39 ff FBG). Auflösungsgründe können demgemäß etwa sein (vgl dazu auch Reich-Rohrwig, Societas Europaea, Rz 389; Schöberl in Straube/Aicher, SE-Handbuch, 287 [289 ff mit weiteren Beispielen]):