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Dokument-ID: 338507
6.1 Sachliche Zuständigkeit
Führung des Firmenbuches
Zur Führung des Firmenbuches sind (so wie nach früherer Rechtslage zur Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters) die mit Handelssachenbetrauten Gerichtshöfe I. Instanz sachlich zuständig (§ 120 Abs 1 Z1 JN nF). Dies sind die Landesgerichte (die Bezeichnung „Kreisgericht“ wurde durch BGBl 91/1993 abgeschafft) bzw für den Sprengel des LGZ Wien das Handelsgericht Wien.