3 Neueintragung
Die Erfordernisse für die Anmeldung einer Privatstiftung sind in den §§ 12 und 13 PSG geregelt.
Voraussetzungen der Anmeldung
Sie darf erst erfolgen, wenn das laut Stiftungserklärung vom Stifter oder von den Stiftern gewidmete Vermögen erbracht ist und sich die Einzahlungen oder Sacheinlagen in der freien Verfügung des Vorstandes befinden. Der Privatstiftung muss ein Vermögen im Wert von mindestens EUR 70.000,– gewidmet sein. Das Mindestvermögen muss durch Widmung der Stifter aufgebracht werden, wobei es nicht genügt, wenn es nur durch Zustiftungen erreicht wird. Das Stiftungsvermögen kann in jeder Form aufgebracht werden und muss insbesondere kein ertragsbringendes Vermögen sein. Es kann auch Sachvermögen mit einem Verkehrswert von EUR 70.000,– sein. Wird das Mindestvermögen nicht in Geld inländischer Währung aufgebracht, so bedarf es nach § 11 PSG der Prüfung durch einen vom Gericht zu bestellenden Gründungsprüfer, ob das gewidmete Vermögen den Wert des Mindestvermögens erreicht.