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Neu Dokument-ID: 301456

Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.5.3 Zuständigkeit – Diplomrechtspfleger

Allgemeiner Kompetenzbereich

Der allgemeine Kompetenzbereich des Diplomrechtspflegers umfasst folgende Tätigkeiten (§ 16 RpflG):

  • Durchführung des Mahnverfahrens (§§ 244 bis 251, § 448 ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird
  • Durchführung von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung
  • Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet
  • Aufhebung einer von einem Diplomrechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit
  • Die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Diplomrechtspfleger begehrt wird
  • Vornahme von Amtshandlungen aufgrund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde
  • Verhängung von Ordnungsstrafen
  • Ausstellung der Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Diplom-Rechtspfleger erteilten Bestätigung

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