6.2 Haftung
Die Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans haften nach den nationalen Rechtsvorschriften über Genossenschaften des Sitzstaates für den Schaden, welcher der SCE durch eine Verletzung der ihnen bei der Ausübung ihres Amtes obliegenden, gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonstigen Pflichten entsteht (Art 51 SCE-VO). Die Haftung idZ betrifft die Haftung der jeweiligen Organmitglieder gegenüber der SCE, nicht hingegen die Haftung der Organmitglieder gegenüber Dritten.