© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

DEMO
Neu Dokument-ID: 250222

Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.16 Eintragungstatbestände

Eintragungstatbestände – Allgemeine Eintragungen

Allgemeine Eintragungen

Im § 3 des Firmenbuchgesetzes ist normiert, welche Eintragungen bei sämtlichen Rechtsformen bzw Rechtsträgern durchzuführen sind:

Firmenbuchnummer

  • Firmenbuchnummer
    • § 3 Abs 1 Z 1 FBG
    • In der Datenbank des Firmenbuches ist jeder Rechtsträger jeweils unter einer fortlaufenden (aufsteigenden) Nummer zu führen (siehe § 30 FBG). Diese Firmenbuchnummer wird vom ADV-System zentral – ohne Möglichkeit der Beeinflussung – vergeben.
    • Der Rechtsträger behält seine Firmenbuchnummer, selbst bei einer Sitzverlegung bzw einer Rechtsformänderung (zB Umwandlung, wobei die Umwandung gem § 142 UGB bei einigen Entscheidungsorganen zu einer neuen Firmenbuchnummer führt), bis zu seiner Löschung aus dem Firmenbuch. Die Firmenbuchnummer eines gelöschten Rechtsträgers wird hingegen nicht wieder vergeben.
    • Die Firmenbuchnummer besteht aus einer – maximal – 6-stelligen Zahl und einem Prüfbuchstaben. Dieser Prüfbuchstabe ist als Sicherheitsmerkmal einzustufen, damit nicht bei einer „falschen Firma“ (Stichwort: Zahlensturz) Eintragungen oder Löschungen vorgenommen werden.
    • Sämtliche in das Firmenbuch eingetragene Rechtsträger (siehe § 2 FBG) sind verpflichtet, auf sämtlichen Geschäftspapieren, Bestellscheinen sowie E-Mails und auf ihren Internetseiten die im § 14 UGB geforderten Angaben über das Unternehmen anzuführen (vgl auch Szöky, Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen gem § 14 UGB, GeS 2003, 404).
      Diese im § 14 UGB genannten Angaben sind:
      • Name des Rechtsträgers
      • Rechtsform
      • Sitz
      • Firmenbuchnummer
      • Firmenbuchgericht
      • Allenfalls Angaben über eine Liquidation
      • Allenfalls Angaben zum Grund- oder Stammkapital
        Bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur Anführung der Pflichtangaben ist das Zwangsstrafverfahren gem § 24 FBG einzuleiten.
        Vor der Verhängung der (ersten) Zwangsstrafe ist der Verpflichtete (die Organe des Rechtsträgers) mit eingeschriebenem Brief aufzufordern, die Verpflichtung zu erfüllen oder bekanntzugeben, dass die Verpflichtung eben nicht besteht und gleichzeitig eine konkrete Zwangsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung anzudrohen (§ 24 Abs 3 FBG).
        Das Firmenbuchgericht kann jedoch auch anstelle der Androhung einer Zwangsstrafe mit sofortiger Zwangsstrafverfügung vorgehen, wenn der Pflichtverstoß anhand der konkreten Umstände anzunehmen ist (§ 24 Abs 4 FBG).
    • Neben der Firmenbuchnummer gibt es auch die Geschäftszahl.
      Jedes beim Firmenbuchgericht einlangende Geschäftsstück erhält eine eigene – auch vom ADV-System zentral vergebene – für das jeweilige Geschäftsjahr fortlaufende Geschäftszahl.
      Diese Geschäftszahl setzt sich wie folgt zusammen:
      72 Fr 1/14a (Geschäftsabteilung des Gerichtes, Gattungszeigen „Firmenregister“, fortlaufende Zahl, Geschäftsjahr, Prüfbuchstabe).
      Die Geschäftszahl spiegelt sich (bei Firmenbucheintragungen) in der „Vollzugsübersicht“ des Firmenbuchauszuges wieder und kann somit festgestellt werden, wann ein Geschäftsstück eingelangt und vom zuständigen Entscheidungsorgan beim jeweiligen Rechtsträger in der Datenbank des Firmenbuches vollzogen worden ist.

Den im Firmenbuch eingetragenen inländischen Rechtsträgern (§ 2) und den inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger (§ 12 UGB) wird automationsunterstützt eine einheitliche Europäische Kennung zugeordnet (§ 37 Abs 2 FBG).

Diese Europäische Kennung der im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger besteht aus 16 Zeichen und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen (siehe § 3 BRIS-UmsV):

  1. Dem Kürzel „ATBRA“ (für „Business Register Austria“), gefolgt von einem Punkt;
  2. der Firmenbuchnummer (sechsstellig, ohne Prüfzeichen), gefolgt von einem Bindestrich;
  3. einer dreistelligen Zahl, die wie folgt lautet:
    1. bei der Hauptniederlassung eines Rechtsträgers „000“;
    2. bei der einzigen oder der ersten Zweigniederlassung eines Rechtsträgers „001“;
    3. bei weiteren Zweigniederlassungen desselben Rechtsträgers jeweils die nächste fortlaufende Zahl („002“ etc).

Firma

  • Firma
    • § 3 Abs 1 Z 2 FBG
    • Unter dem Begriff „Firma“ versteht man den Namen des Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt (§ 17 Abs 1 UGB).
    • Bei der Privatstiftung, die keine Firma sondern nur einen Namen führt (§ 2 PSG), wird eben der Name in das Firmenbuch eingetragen (Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, § 3 Rz 3).
    • Der Rechtsformzusatz (bzw dessen Abkürzung) ist Bestandteil der Firma (siehe § 19 UGB, § 5 GmbHG, § 4 AktG etc).
    • Bei der Bildung der Firma (Neugründung aber auch Firmenänderung) ist einerseits die Zulässigkeit (§§ 17 ff UGB) und andererseits auch die Ausschließlichkeit (§ 29 UGB) zu beachten.
    • Zulässigkeit:
      Die Zulässigkeit der Firma ist primär in den allgemeinen Firmenbildungsvorschriften des Unternehmensgesetzbuches (§§ 17 ff UGB) sowie in speziellen Bestimmungen über die jeweilige Rechtsform geregelt:
      • Einzelunternehmer (§§ 19 Abs 1 und 20 UGB)
      • Offene Gesellschaft (§ 19 Abs 1 Z 2 und 4, Abs 2, § 20 UGB)
      • Kommanditgesellschaft (§ 19 Abs 1 Z 3 und 4, Abs 2, § 20 UGB)
      • Aktiengesellschaft (§ 4 AktG)
      • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 5 GmbHG)
      • Flexible Kapitalgesellschaft (§ 2 FlexKapG)
      • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (§ 4 GenG)
      • Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung (§ 5 EWIVG)
    • Die Firma muss kennzeichnend, unterscheidend und darf nicht (wesentlich) irreführend sein (siehe § 18 UGB).
      Jeder Firma muss – zwingend – einen Rechtsformzusatz enthalten, der jedoch nicht am Ende stehen muss (§ 19 UGB).
      Bei freiberuflichen Tätigkeiten muss die Firma einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf enthalten (§ 19 Abs 4 UGB).
      Die Verwendung fremder Namen ist – zumindest bei Einzelunternehmer, offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaft nicht zulässig (§ 20 UGB).
      Führt eine Person einen Doppelnamen, verwendet aber nur einen Bestandteil des eigenen Doppelnamens, so handelt es sich nicht um den Namen einer anderen Person, sondern eben nur um einen Teil des eigenen Namens. In diesem Fall ist der § 20 UGB (Unzulässige Verwendung fremder Namen) nicht anzuwenden (OLG Innsbruck, 21.3.2018, 3 R 17/18a; Walch, NR 2018/87).
      Die Tatsache, dass keine natürliche Person in einer Personengesellschaft unbeschränkt haftet (GmbH & Co OG und GmbH & Co KG) ist ersichtlich zu machen (§ 19 Abs 2 UGB).
      Bestimmte Firmenbestandteile (Bank, Kreditinstitut, Finanz, Zentrum, Austria, Vienna, Europa, International) sind nicht uneingeschränkt (idR nur mit Gutachten der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung – siehe § 14 FBG) zu verwenden.
      Die berufsrechtlichen Sondervorschriften (zB RAO, NO, WTBO) sind bei der Firmenbildung zu beachten.
    • Ausschließlichkeit:
      Jede neue Firma (auch jede geänderte Firma) muss sich von allen am selben Ort oder in derselben politischen Gemeinde bestehenden und protokollierten Firmen deutlich unterscheiden.
      Die Grundsätze der Ausschließlichkeit – die zwingendes Recht darstellen – beziehen sich nicht nur auf gleichlautende Firmawortlaute sondern auch auf verwechslungsfähig ähnliche Firmenwortlaute.
      Zu schützen sind nicht nur die Interessen der Firmeninhaber, sondern auch die Interessen der Öffentlichkeit.
      Beurteilungsgrundlage ist der Firmenkern und/oder das prägende Firmenschlagwort (Charakteristikum):
      • ARS Seminarveranstaltungs GmbH
      • TEACH Seminarveranstaltungs GmbH

Rechtsform

  • Rechtsform
    • § 3 Abs 1 Z 3 FBG – vgl hierzu auch § 2 FBG
    • Bei inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Hauptniederlassungen (siehe § 12 UGB) ist die Rechtsformbezeichnung der Hauptniederlassung einzutragen.
    • Die Rechtsform ist – gegenüber dem Rechtsformzusatz (siehe zB § 19 UGB) in ungekürzter Form darzustellen.

Sitz und Geschäftsanschrift

  • Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben.
    • § 3 Abs 1 Z 4 FBG
    • Da für Zustellungen an den Rechtsträger der Sitz allein (vor allem in größeren Städten) nicht immer ausreichend war, wird bei jedem Rechtsträger auch die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift in das Firmenbuch eingetragen.
    • Die Geschäftsanschrift und der Firmensitz müssen nicht zwingend am selben Ort sein. Unter bestimmten Voraussetzungen (Geschäftsleitung, Betrieb oder Verwaltung müssen am Sitz sein) ist ein Auseinanderfallen möglich. Bei der Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift – wenn sich diese dann vom Sitz unterscheidet – ist der tatsächliche Sitz aber nicht zu prüfen. Das Gericht hat nur bei bestehendem Verdacht an der Unrichtigkeit der beantragten Tatsachen eine Prüfpflicht und Prüfbefugnis (siehe OLG Wien 27.6.2019, 6 R 212/19v, VdRÖ-FB-043-2019).
    • Der Sitz (siehe Kapitalgesellschaften) bzw die Hauptniederlassung (bei Offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) ist maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit der Firmenbuchgerichte (§ 120 JN).
    • Die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift gilt als Abgabestelle iSd § 2 Z 5 ZustG. Aufgrund der Tatsache, dass die postalische Zustellung jederzeit möglich sein muss, ist ein Postfach keine geeignete Abgabestelle iS des ZustG (OLG Wien vom 11.3.2008, 28 R 1/08k).
    • Eine Rechtsträger (im konkreten Fall eine GmbH) muss eine im Inland liegende, für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift haben. Die vorübergehende Erreichbarkeit bei einer im Ausland liegenden Zweigniederlassung ist nicht ausreichend (OLG Wien 28 R 61/09k).

Tatsache der unbekannten Geschäftsanschrift

Tatsache, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist

  • § 3 Abs 1 Z 4a FBG
  • Dieser Eintragungstatbestand wurde durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 mit 01.01.2005 in Kraft geschaffen.
  • Bevor überhaupt die Tatsache der unbekannten Geschäftsanschrift in das Firmenbuch eingetragen wird, sind vom Firmenbuchgericht – von Amts wegen – genaue Erhebungen zur Ermittlung einer (eventuell vorhandenen neuen) Abgabestelle zu tätigen:
    • Abfragen im Wege der Verfahrensautomation Justiz
    • Befragung der im Firmenbuch eingetragenen Personen
      Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokuristen etc
  • Eine Mitteilung dritter Personen über Zustellprobleme bzw ein Postfehlbericht reicht allein für die sofortige Eintragung der unbekannten Geschäftsanschrift nicht aus.
  • Ist die Tatsache der unbekannten Geschäftsanschrift im Firmenbuch eingetragen, so können dritte Personen sowie andere Behörden – unter anderem auch – erste Verdachtsmomente in Richtung Sozialbetrug (siehe auch Sozialbetrugsgesetz – SozBeG) erkennen.
  • Für den Fall, dass eine neue Abgabestelle (neue Geschäftsanschrift) durch die berechtigten bzw auch verpflichteten Organe zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet wird, ist die Tatsache der unbekannten Geschäftsanschrift gem § 10 Abs 1 FBG zu löschen. Das Firmenbuchgericht sollte aber die Anmeldung der neuen Geschäftsanschrift einer genauen und sorgfältigen Überprüfung unterziehen (zB Vorlage eines Mietvertrages).

Geschäftszweig

  • Kurze Bezeichnung des Geschäftszweiges nach eigener Angabe
    • § 3 Abs 1 Z 5 FBG
    • Vor dem Inkrafttreten des UGB wurde oftmals die Auffassung vertreten, dass der Geschäftszweig lediglich fakultativ anzugeben ist (Eiselsberg/Schenk/Weißmann, FBG, Rz 5 zu § 3 FBG; Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 3 Rz 11).
      Mit dem UGB wurde nunmehr normiert, dass – mE zumindest – bei Einzelunternehmern (siehe § 28 UGB), Offenen Gesellschaften (§ 106 UGB) und Kommanditgesellschaften (§ 161 Abs 2 UGB) in der Anmeldung zur Neueintragung ua auch der Geschäftszweig verpflichtend anzugeben ist.
      Diese Verpflichtung besteht mE jedoch nicht für alle andere Rechtsträger (siehe § 2 FBG).
      Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) bzw Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften kann auch in die in der Urkundensammlung erliegende Satzung (Genossenschaftsvertrag bzw Gesellschaftsvertrag) Einsicht genommen werden.
    • Obwohl die seinerzeitige ADV-bezogene Reglementierung des Geschäftszweiges auf 40 Zeichen nicht mehr aktuell ist, sollte er doch möglichst kurz gehalten sein. Es ist auch möglich, die von der Bundesanstalt Statistik Austria herausgegebenen „ÖNACE-Codes“ zu verwenden.
    • Bei Privatstiftungen ist anstelle des Geschäftszweiges der Stiftungszweck einzutragen.

Internetseite

  • Adresse der Internetseite
    • § 3 Abs 3 FBG
    • Aufgrund der kommerziellen und auch rechtlichen Bedeutung von Internetseiten sollen die im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger (vgl § 2 FBG) die Möglichkeit haben, auch ihre Internetadressen in der ADV-Datenbank eintragen zu lassen.
    • Eine Pflicht besteht hingegen nur für börsenotierte Aktiengesellschaften und Europäische Gesellschaften – SE (siehe § 5 Z 4b FBG).
    • Firmenbuchanmeldungen, welche die Adresse der Internetseite betreffen, können in vereinfachter (unbeglaubigter) Form vorgenommen werden (siehe § 11 FBG).

Inländische Zweigniederlassung(en)

  • Inländische Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht
    • § 3 Abs 1 Z 6 FBG
    • Eine Zweigniederlassung, deren Begriff gesetzlich nicht näher definiert ist, ist eine von der Hauptniederlassung räumlich getrennte Betriebsstätte, bei der jedoch eine bestimmte Selbständigkeit (zB eigene Kompetenzen) erkennbar sein muss. Der Zweigniederlassung selbst kommt jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit zu (OGH 5 Ob 71/18d).
    • Eintragungen, Änderungen und Löschungen von Zweigniederlassungen inländischer Rechtsträger werden ausschließlich durch das Firmenbuchgericht der Hauptniederlassung vorgenommen. Beim Firmenbuchgericht der Zweigniederlassung liegen – sofern diese Urkunden noch nicht im elektronischen Urkundenarchiv gespeichert sind – lediglich die Musterzeichnungen der vertretungsbefugten Organe (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) sowie der für die Zweigniederlassung oder für das gesamte Unternehmen vertretungsberechtigten Prokuristen auf.
    • Zweigniederlassungen erhalten keine eigene Firmenbuchnummer, sondern sind unter der Firmenbuchnummer der Hauptniederlassung abrufbar.
    • Für das Firmenbucheintragungsverfahren (Eintragung der Errichtung und Löschung der Aufhebung einer Zweigniederlassung) ist bei den meisten Firmenbuchgerichten die Vorlage eines Gutachtens der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung (idR der regional zuständigen Wirtschaftskammer) erforderlich.
    • Sämtliche Ersteintragungen, alle Änderungen und auch die Löschungen von Inländischen Zweigniederlassungen fallen generell in die Kompetenz der Diplomrechtspfleger (siehe § 22 RpflG).

Ausländische Zweigniederlassungen

  • Ausländische Zweigniederlassungen von inländischen Kapitalgesellschaften, mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht
    • § 3 Abs 1 Z 6 FBG, § 37 Abs 3 Z 8 FBG
    • Hat eine inländische Kapitalgesellschaft eine Zweigniederlassung in einem anderen EU- oder EWR-Staat, ist diese künftig wie eine inländische Zweigniederlassung bei der Hauptniederlassung anzumelden und einzutragen (siehe §§ 3 Abs 1 Z 6 iVm 37 Abs 3 Z 8 FBG). Durch BRIS-Mitteilungen in den Posteingang des jeweiligen Gerichtes werden Eintragungen ausländischer EU-/EWR-Zweigniederlassungen von inländischen Kapitalgesellschaften mitgeteilt. Wenngleich § 3 Abs 1 Z 6 FBG durch das GesDigG 2022 nicht geändert wurde, ist die Bestimmung nunmehr richtlinienkonform auszulegen.
    • Wird eine ausländische Zweigniederlassung (in der Europäischen Union) einer inländischen Hauptniederlassung errichtet, muss das Registergericht der ausländischen Zweigniederlassung die entsprechenden Urkunden und Angaben im Wege des BRIS (Business Register Interconnection System) dem zuständigen Registergericht der Hauptniederlassung zugänglich machen.
    • In richtlinienkonformer Auslegung hat die Eintragung einer ausländischen Zweigniederlassung (in der Europäischen Union) eines inländischen Rechtsträgers aufgrund der BRIS-Mitteilung von Amts wegen zu erfolgen (OLG Wien 4.9.2024, 6 R 102/24z, VdRÖ-FB-018-2024). Eine zusätzliche Anmeldungspflicht für die Gesellschaften selbst besteht nicht. Die Verpflichtung zur Verzeichnung der Informationen richtet sich explizit nur an den jeweiligen Mitgliedsstaat, nicht aber an die Gesellschaft selbst.

Zweigniederlassung(en) ausländischer Rechtsträger

  • Bei Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger sind die Daten des ausländischen Rechtsträgers und die Daten der Zweigniederlassung einzutragen.
    • § 3 Abs 1 Z 6 FBG bzw § 12 Abs 3 UGB
    • Ort der Zweigniederlassung
    • Zustellungsrelevante Geschäftsanschrift
    • Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht
    • Tätigkeit der Zweigniederlassung
    • Personalstatut des ausländischen Rechtsträgers
    • Registrierungsnummer und Registrierungsbehörde, sofern eine Registrierung des ausländischen Rechtsträgers vorgesehen ist
    • Inländische Vertreter, sofern sich deren Vertretungsbefugnis nicht aus dem (ausländischen) Gesetz ergibt
    • Bei den Organen = Beginn der Vertretungsbefugnis
    • Für das Firmenbucheintragungsverfahren (Eintragung der Errichtung und Löschung der Aufhebung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers) ist bei den meisten Firmenbuchgerichten die Vorlage eines Gutachtens der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung (idR der regional zuständigen Wirtschaftskammer der Zweigniederlassung) erforderlich.
    • In der Regel nicht zur strukturierten Einreichung geeignet sind Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung ausländischer Kapitalgesellschaften. Das gilt sowohl für befreiende Konzernabschlüsse ausländischer Muttergesellschaften nach § 280 Abs 2 UGB oder Unterlagen der Rechnungslegung von Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften nach § 280a UGB.
    • Bei Verletzung dieser Offenlegungsverpflichtung sind die für die Zweigniederlassung im Inland vertretungsbefugten Personen (und nicht wie bei § 283 UGB auch die Gesellschaft) mit Zwangsstrafen gem § 284 UGB zu bestrafen. Auf das Zwangsstrafverfahren nicht § 283 UGB sondern § 24 FBG anzuwenden. Das bedeutet, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe den vertretungsbefugten Personen vorweg anzudrohen ist (§ 24 Abs 3 FBG).
    • Eine nach ausländischem Recht (im konkreten Fall gemäß dem englischem Recht) gelöschte (dissolved) Gesellschaft besitzt keine Rechts- und Parteifähigkeit. Diese gelöschte Gesellschaft (Hauptniederlassung) kann auch keine Zweigniederlassung mehr in Österreich besitzen. Auch wenn die im österreichischen Firmenbuch noch eingetragene Zweigniederlassung aktiv tätig ist und auch Vermögen hat, ist diese Zweigniederlassung ohne Auflösung nach § 10 Abs 2 FBG von Amts wegen aus dem Firmenbuch zu löschen (OGH 6 Ob 146/06y).
    • Sämtliche Ersteintragungen, alle Änderungen, die Eintragungen der Vorlage von Jahresabschlüssen und letztendlich die Löschungen von Zweigniederlassungen fallen – sofern die Hauptniederlassungen ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben – in die Kompetenz der Diplomrechtspfleger (siehe BGBl I 98/2016).
    • Befindet sich der Sitz der Hauptniederlassung außerhalb der Europäischen Union, so ist für sämtliche Ersteintragungen, alle Änderungen, die Eintragungen der Vorlage von Jahresabschlüssen und letztendlich die Löschungen von Zweigniederlassungen der Firmenbuchrichter zuständig (siehe BGBl I 98/2016).
  • Eine mit (Gründungs)Sitz in England und faktischem Verwaltungssitz in Österreich errichtete Limited besteht infolge des BREXIT in Österreich nicht mehr als Ltd. Die Rechtsform einer Ltd. ist dann, wenn der Sitz ihrer Verwaltungstätigkeit in Österreich ist seit dem BREXIT als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht anzusehen bzw ist im Fall eines Alleingesellschafters von der Zuordnung als Einzelunternehmer (analog § 142 UGB) auszugehen (OGH, 27.1.2022, 9 Ob 74/21d, VdRÖ-FB-016-2022).

Tag der Feststellung der Satzung bzw des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages

  • Tag der Feststellung der Satzung bzw des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages bzw der Errichtungserklärung
    • § 3 Abs 1 Z 7 FBG
    • Bei Aktiengesellschaften erfolgt die Gründung durch die Feststellung der Satzung (§ 16 AktG).
    • Bei der Gründung einer GmbH spricht man von einer Errichtungserklärung, wenn nur ein Gesellschafter vorhanden ist (§ 3 Abs 2 GmbHG).
    • Sind hingegen zwei oder mehrere Gesellschafter vorhanden, spricht man von einem Gesellschaftsvertrag (§ 3 Abs 1 Z 1 GmbHG).
    • Der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages ist auch dann im Firmenbuchantrag bekannt zu geben und wird ins Firmenbuch eingetragen, wenn der Gesellschaftsvertrag selbst – so wie bei Personengesellschaften – nicht vorzulegen ist.
    • Die Tatsache der Änderung der Satzung (bei Aktiengesellschaften) sowie der Änderung des Gesellschaftsvertrages bzw der Errichtungserklärung (bei Gesellschaften mbH) ist ein Eintragungstatbestand iS des Firmenbuchgesetzes.
    • Eingetragene Rechtstatsachen (Änderung des Gesellschaftsvertrages) welche durch spätere Firmenbucheintragungen obsolet geworden sind, können nicht gem § 10 Abs 2 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht werden. Wirksame konstitutive Eintragungen (Satzungsänderungen) sind durch spätere Satzungsänderungen nicht mehr aktuell und daher zwar obsolet, aber weder unzulässig noch unrichtig (OGH, 22.12.2021, 6 Ob 157/21p, VdRÖ-FB-015-2022).
    • Die Tatsche der Änderung des Gesellschaftsvertrages bei Personengesellschaften (OG und KG) wird hingegen nicht in das Firmenbuch eingetragen. Eingetragen werden nur die entsprechenden Änderungen (zB der Firma).
    • Obwohl dieser Eintragungstatbestand bei den „allgemeinen Eintragungen“ aufgezählt ist, wird bzw kann bei einem Einzelunternehmer (§ 2 Z 1 FBG) kein Gesellschaftsvertragsdatum eingetragen werden.

Personalien des Einzelunternehmers bzw der vertretungsbefugten Personen

  • Name, Geburtsdatum und Anschrift des Einzelunternehmers, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis
    • § 3 Abs 1 Z 8 FBG
    • Beim Inhaber eines Einzelunternehmens sind nur der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, seine Zustellanschrift sowie die Tatsache der Eintragung einzutragen.
    • Führt eine in das Firmenbuch einzutragende Person einen Doppelnamen, so ist diese Person zur Führung des Doppelnamens verpflichtet (§ 93 Abs 2 ABGB) und muss auch im Firmenbuch eingetragen werden (siehe auch OLG Linz, 22.11.2016, 6 R 196/16k, VdRÖ-FB-005-2019).
    • Bei der Firmenwortlautbildung muss jedoch der Doppelname nicht vollständig eingetragen werden. Dies steht nicht im Widerspruch zu § 20 UGB, weil es sich beim Bestandteil des eigenen Doppelnamens nicht um den Namen einer anderen Person, sondern nur um einen Teil des eigenen Namens handelt (OLG Innsbruck, 21.3.2018, 3 R 17/18 a; Walch in NZ 2018/87; gegenteiliger Ansicht jedoch vor dem HRÄG: OLG Wien, 28.9.2005, 238/05h, VdRÖ-FB-033-2006).
    • Bei den übrigen vertretungsbefugten Personen sind zum Vor- und Zunamen das Geburtsdatum, die Zustellanschrift sowie auch der Beginn und die (konkrete) Art der Vertretungsbefugnis einzutragen.
    • Die vertretungsbefugten Personen:
      Es ist die Funktion anzugeben, aus der sich die Vertretungsbefugnis ergibt (zB Inhaber, unbeschränkt haftender Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Geschäftsleiter).
    • Beginn der Vertretungsbefugnis:
      Der Bestellungsakt (zB eines GmbH-Geschäftsführers im Gesellschafterbeschluss) wirkt – ausgenommen den Fall der Neueintragung eines Rechtsträgers – konstitutiv; die Eintragung in das Firmenbuch hat nur mehr deklaratorischen Charakter.
      Der Beginn der Vertretungsbefugnis der vertretungsbefugten Organe kann somit bereits vor der Anmeldung bzw Eintragung (ausgenommen den Fall der Neueintragung eines Rechtsträgers) im Firmenbuch sein.
      Eine in Zukunft wirksam werdende Vertretungsbefugnis kann jedoch nicht eingetragen werden (Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, § 3 Rz 18).
      Auch kann eine Person, die mit Wirkung „Tag der Firmenbucheintragung“ bestellt wurde, mangels wirksamer Bestellung nicht in das Firmenbuch eingetragen werden (OLG Wien vom 14.10.2005, 28 R 230/05g).
      Ausnahme:
      Geschäftsführer, die mit der Ersteintragung der GmbH in das Firmenbuch eingetragen werden, vertreten stets mit Wirkung „Tag der Firmenbucheintragung“ (OGH vom 22.6.2012, 6 Ob 97/12a).
      Der Beginn der Vertretungsbefugnis von vertretungsbefugten Organen ist konkret zu bezeichnen (§ 3 Abs 1 Z 8 FBG iVm § 16 FBG).
      Ein Eintragungsantrag, ein zeichnungsberechtigtes Organ mit „sofortiger Wirkung“ einzutragen, ist somit als nicht ausreichend anzusehen (OLG Wien 28 R 34/08p).
    • Ende der Vertretungsbefugnis:
      Das Ende der Vertretungsbefugnis wird – obwohl von Antragstellern oftmals gewünscht – nicht in das Firmenbuch eingetragen (Zib in Zib/Dellinger, Großkomm UGB § 3 FBG Rz 30).
      Eine Ausnahme stellen hierbei jedoch § 30e Abs 2 GmbHG und § 90 Abs 2 AktG dar: Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Geschäftsführern bzw Vorstandsmitgliedern bestellen. In diesem Fall sollte – um diesen begrenzten Zeitraum einwandfrei zu dokumentieren – mE unbedingt auch das Ende der Vertretungsbefugnis eingetragen werden.
      Unzulässig gewordene, deklarative Eintragungen bei vertretungsbefugten Organen (zB verstorbene, abberufene oder zurückgetretene Geschäftsführer) können auch von Amtswegen gem § 10 Abs 2 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht werden. Es ist hierzu kein entsprechender Antrag erforderlich (OGH 22.12.2012, 6 Ob 157/21p, VdRÖ-FB-015-2022).
    • Art der Vertretungsbefugnis:
      Es ist einzutragen, ob das vertretungsbefugte Organ mit „Einzelvertretungsbefugnis“ oder mit „Gesamt- bzw Kollektivvertretungsbefugnis“ bestellt worden ist.
      Die Art der Vertretungsbefugnis von vertretungsbefugten Organen ist konkret zu bezeichnen (§ 3 Abs 1 Z 8 FBG iVm § 16 FBG).
      Ein Eintragungsantrag, ein „kollektiv zeichnungsberechtigtes Organ“ einzutragen, ist somit als nicht ausreichend anzusehen (OLG Wien 28 R 34/08p).
    • Beispiele: Gesellschaft m.b.H.
      • Walter Szöky vertritt gemeinsam mit einem zweiten Geschäftsführer.
      • Walter Szöky vertritt gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder mit einem Prokuristen.
      • Walter Szöky vertritt gemeinsam mit sämtlichen Geschäftsführern.
    • Kommanditgesellschaft oder Offene Gesellschaft
      • Walter Szöky vertritt gemeinsam mit einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter.
      • Walter Szöky vertritt gemeinsam mit einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter oder mit einem Prokuristen.
    • Aktiengesellschaft oder Genossenschaft
      • Walter Szöky vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
      • Walter Szöky vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einem Prokuristen.
      • Walter Szöky vertritt gemeinsam mit sämtlichen Vorstandsmitgliedern.
    • Anschrift:
      Nach dem Vorbild des § 12 Abs 4 Grundbuchumstellungsgesetz wurde mit dem Publizitätsrichtliniengesetz (PuG) eine ausdrückliche Grundlage für die Eintragung der (Zustell)anschriften aller natürlichen Personen geschaffen (§ 3 Abs 2 FBG).
      Die Anschrift einer natürlichen Person, die in das Firmenbuch eingetragen wird, muss nicht zwingend deren Privatanschrift laut Zentralmelderegister sein, solange es sich um eine taugliche Abgabestelle iSd § 2 ZustG handelt (OGH 12.5.2021, 6 Ob 44/21w, VdRÖ-FB-038-2021).
      Grundsätzlich kann die Zustellanschrift einer natürlichen Person auch von Amts wegen eingetragen werden, allerdings muss diese Person im Rahmen des Verständigungsverfahrens gem § 18 FBG vorher gehört werden (OLG Wien 23.6.2009, 28 R 113/09, VdRÖ-FB-045-2010).

      Gem § 3 Abs 2a FBG sind bei natürlichen Personen, die über keine aufrechte Meldung im Inland verfügen, in der Anmeldung auch deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitzstaat anzugeben.
      Diese Daten, die nicht in das Firmenbuch einzutragen sind, sind zu speichern und dem Unternehmensregister gem § 25 Abs 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu übermitteln.

Personalien der Prokuristen

  • Name, Geburtsdatum und Anschrift der Prokuristen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis
    • § 3 Abs 1 Z 9 FBG
    • Führt ein in das Firmenbuch einzutragender Prokurist einen Doppelnamen, so ist diese Person zur Führung des Doppelnamens verpflichtet (§ 93 Abs 2 ABGB) und muss auch im Firmenbuch eingetragen werden (siehe auch OLG Linz 6 R 196/16k).
    • Die Prokura kann nur von einem im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden (§ 48 Abs 1 UGB).
      Da Personengesellschaften (OG und KG) auch für nicht unternehmerische Tätigkeiten (zB Verwaltung eigenen Vermögens) in das Firmenbuch eingetragen werden können, ist bei allfälligen Anträgen auf Eintragung von Prokuristen darauf zu achten, ob die betreffende Personengesellschaft „unternehmerische Tätigkeiten“ ausübt. Dies wird idR über den Geschäftszweig feststellbar sein.
    • Prokuristen sind bei der Privatstiftung – da sie keine Unternehmerin kraft Rechtsform gem § 2 UGB ist – nur dann einzutragen, wenn sie gem § 1 Abs 1 UGB ein Unternehmen betreibt. Dies steht der Privatstiftung zulässigerweise im Rahmen einer nebengewerblichen Tätigkeit (vgl § 1 Abs 2 Z 1 PSG) offen (OGH 15.9.2020, 6 Ob 32/20d, VdRÖ-FB-022-2020).
    • Zusätzlich kann beim Prokuristen noch die Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken (§ 49 Abs 2 UGB = Immobilliarklausel) eingetragen werden, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt worden ist. Man kann diese Eintragung der Befugnis als Konkretisierung der Art der Vertretungsbefugnis, aber auch als „zusätzliche Eintragung“ ansehen.
    • Die Vertretungsbefugnis der Prokuristen kann – bei Vorhandensein von Zweigniederlassungen – auf eine oder mehrere Zeigniederlassung(en) beschränkt werden; zulässig ist auch die Beschränkung auf die Hauptniederlassung.
    • Beginn der Vertretungsbefugnis:
      Die Bestellung des Prokuristen wirkt konstitutiv; die Eintragung ins Firmenbuch hat nur mehr deklaratorischen Charakter.
      Der Beginn der Vertretungsbefugnis des Prokuristen kann somit bereits vor der Anmeldung bzw Eintragung im Firmenbuch sein.
      Eine in Zukunft wirksam werdende Vertretungsbefugnis kann nicht eingetragen werden (Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, § 3 Rz 18).
      Ein Prokurist, der mit Wirkung „Tag der Firmenbucheintragung“ bestellt wurde, kann mangels wirksamer Bestellung nicht ins Firmenbuch eingetragen werden (OLG Wien 14.10.2005, 28 R 230/05g).
      Auch bei den Prokuristen wird das Ende der Vertretungsbefugnis nicht in das Firmenbuch eingetragen.
      Der Beginn der Vertretungsbefugnis von Prokuristen ist konkret zu bezeichnen (§ 3 Abs 1 Z 8 FBG iVm § 16 FBG).
      Ein Eintragungsantrag, einen Prokuristen mit „sofortiger Wirkung“ einzutragen, ist somit als nicht ausreichend anzusehen (OLG Wien 28 R 34/08p).
    • Art der Vertretungsbefugnis:
      Es ist einzutragen, ob der Prokurist mit „Einzelvertretungsbefugnis“ oder mit „Gesamt- bzw Kollektivvertretungsbefugnis“ bestellt worden ist.
      Die Art der Vertretungsbefugnis von Prokuristen ist konkret zu bezeichnen (§ 3 Abs 1 Z 9 FBG iVm § 16 FBG).
      Ein Eintragungsantrag, einen kollektiv zeichnungsberechtigten Prokuristen einzutragen, ist somit als nicht ausreichend anzusehen (OLG Wien 28 R 34/08p).
    • Beispiele:
      • Walter Szöky vertritt gemeinsam mit einem zweiten Prokuristen.
      • Walter Szöky vertritt gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen.
      • Walter Szöky vertritt gemeinsam mit einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter.
    • Anschrift:
      Nach dem Vorbild des § 12 Abs 4 Grundbuchumstellungsgesetz wurde mit dem Publizitätsrichtliniengesetz (PuG) eine ausdrückliche Grundlage für die Eintragung der (Zustell)anschriften aller natürlichen Personen geschaffen (§ 3 Abs 2 FBG).
      Die Anschrift einer natürlichen Person, die in das Firmenbuch eingetragen wird, muss nicht zwingend deren Privatanschrift laut Zentralmelderegister sein, solange es sich um eine taugliche Abgabestelle iSd § 2 ZustG handelt (OGH 12.5.2021, 6 Ob 44/21w, VdRÖ-FB-038-2021).
      Grundsätzlich kann die Zustellanschrift einer natürlichen Person auch von Amts wegen eingetragen werden, allerdings muss diese Person im Rahmen des Verständigungsverfahrens gem § 18 FBG vorher gehört werden (OLG Wien 23.6.2009, 28 R 113/09, VdRÖ-FB-045-2010).
      Gem § 3 Abs 2a FBG sind bei natürlichen Personen, die über keine aufrechte Meldung im Inland verfügen, in der Anmeldung auch deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitzstaat anzugeben.
      Diese Daten, die nicht in das Firmenbuch einzutragen sind, sind zu speichern und dem Unternehmensregister gem § 25 Abs 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu übermitteln.
    • Ende der Vertretungsbefugnis:
      Die Prokura erlischt durch den Tod des Prokuristen und auch durch den Widerruf eines vertretungsbefugten Organs. Die Prokura erlischt auch durch die Insolvenzeröffnung (Konkurs und Sanierungsverfahren) über das Vermögen des Unternehmens.
      Das Ende der Vertretungsbefugnis des Prokuristen ist – so wie auch bei allen anderen vertretungsbefugten Organen – nicht in das Firmenbuch einzutragen.
      Unzulässig gewordene deklarative Eintragungen bei Prokuristen (zB verstorbene, abberufene oder zurückgetretene Prokuristen) können auch von Amtswegen gem § 10 Abs 2 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht werden und ist hierzu kein entsprechender Antrag erforderlich (OGH 22.12.2012, 6 Ob 157/21p, VdRÖ-FB-015-2022).

Vereinbarungen nach § 38 Abs 4 UGB

  • Vereinbarungen gem § 38 Abs 4 UGB
    • § 3 Abs 1 Z 10 FBG
    • Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt, sofern nicht anderes vereinbart ist, gem § 38 Abs 1 UGB zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten.
    • Werden unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers vom Erwerber nicht übernommen, so haftet er dennoch für die damit verbundenen Verbindlichkeiten. Dies gilt auch, wenn der Erwerber nur einzelne Verbindlichkeiten des Veräußerers nicht übernimmt. Eine davon abweichende Vereinbarung über die Haftung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie beim Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht oder dem Dritten vom Veräußerer oder vom Erwerber mitgeteilt wurde (siehe § 38 Abs 4 UGB).
    • Die Eintragung des Haftungsausschlusses gem § 38 Abs 4 UGB in das Firmenbuch muss mit einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Unternehmensübergang erfolgen. Die Monatsfrist gilt selbst dann, wenn die Anmeldung zwar rechtzeitig erfolgt ist, die Verspätung sich aber aus einem längeren Firmenbuchverfahren (zB durch einen erteilten Verbesserungsauftrag) ergibt (OGH 29.8.2019, 6 Ob 79/19i, VdRÖ-FB-048-2019).
    • Als Publikationsmedium für den Haftungsausschluss wird, obwohl der Verbreitungsgrad doch eher gering ist, das Amtsblatt der Wiener Zeitung idR ausreichend sein (siehe Karollus in Artmann, UGB3 § 38 Rz 68).
    • Als drittes Publizitätsmittel ist die Mitteilung an bestimmte Gläubiger vorgesehen (siehe Karollus in Artmann, UGB3 § 38 Rz 69).
    • Die Eintragung eines Haftungsausschlusses muss gleichzeitig mit dem Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen werden. Es reicht zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus, jedoch ist hier ein strenger Maßstab anzuwenden. Bereits nach Ablauf eines Monats wird ein derartiger zeitlicher Zusammenhang verneint. Entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem das Unternehmen im Namen des Erwerbers betrieben werden soll, und nicht der Tag der Vertragsunterfertigung (OGH 24.5.2018, 6 Ob 80/18k).

Unternehmensdauer

  • Unternehmensdauer, sofern sie begrenzt ist
    • § 3 Abs 1 Z 11 FBG
    • Die Unternehmensdauer könnte bei sog Substanzgesellschaften eingetragen werden (siehe § 58 GmbHG).
    • Substanzgesellschaften können sein:
    • Patentverwertungsgesellschaften
    • Bergwerksgesellschaften
    • Dieser Eintragungstatbestand hat aber in der Firmenbuchpraxis keine Bedeutung.

Personalien der Liquidatoren

  • Name, Geburtsdatum und Anschrift der Liquidatoren (Abwickler) sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis
    • § 3 Abs 1 Z 12 FBG
    • Führt ein in das Firmenbuch einzutragender Liquidator oder Abwickler einen Doppelnamen, so ist diese Person zur Führung des Doppelnamens verpflichtet (§ 93 Abs 2 ABGB) und muss auch im Firmenbuch eingetragen werden (siehe auch OLG Linz 6 R 196/16k).
    • Im Falle der Auflösung einer Gesellschaft (beschlossene Auflösung oder gesetzliche Auflösungsgründe = zB Nichteröffnung eines Konkursverfahrens mangels Kostendeckung) treten die Liquidatoren und die Abwickler an die Stelle der vertretungsbefugten Organe.
    • Im Gegensatz zu den Organen bei Kapitalgesellschaften (GmbH und Aktiengesellschaft), zu denen nur natürliche Personen bestellt werden können (vgl § 15 Abs 1 GmbHG, § 75 Abs 2 AktG), können zu Liquidatoren bzw Abwicklern auch juristische Personen bestellt werden.
    • Beginn der Vertretungsbefugnis:
      Die Bestellung der Liquidatoren bzw Abwickler wirkt konstitutiv; die Eintragung ins Firmenbuch hat nur mehr deklaratorischen Charakter.
      Der Beginn der Vertretungsbefugnis kann somit bereits vor der Anmeldung bzw Eintragung im Firmenbuch sein.
      Eine in Zukunft wirksam werdende Vertretungsbefugnis kann jedoch nicht eingetragen werden (Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, § 3 Rz 18).
      Ein Liquidator bzw Abwickler, der mit Wirkung „Tag der Firmenbucheintragung“ bestellt wurde, kann mangels wirksamer Bestellung nicht ins Firmenbuch eingetragen werden (OLG Wien 14.10.2005, 28 R 230/05g).
      Auch wird das Ende der Vertretungsbefugnis nicht in das Firmenbuch eingetragen.
      Der Beginn der Vertretungsbefugnis von Liquidatoren und Abwicklern ist konkret zu bezeichnen (§ 3 Abs 1 Z 8 FBG iVm § 16 FBG).
      Ein Eintragungsantrag, einen Liquidator bzw Abwickler mit „sofortiger Wirkung“ einzutragen, ist somit als nicht ausreichend anzusehen (OLG Wien 28 R 34/08p).
    • Art der Vertretungsbefugnis:
      Es ist einzutragen, ob der Liquidator mit „Einzelvertretungsbefugnis“ oder mit „Gesamt- bzw Kollektivvertretungsbefugnis“ bestellt worden ist.
      Die Art der Vertretungsbefugnis von Liquidatoren und Abwicklern ist konkret zu bezeichnen (§ 3 Abs 1 Z 12 FBG iVm § 16 FBG).
      Ein Eintragungsantrag, einen kollektiv zeichnungsberechtigten Liquidator bzw Abwickler einzutragen, ist somit als nicht ausreichend anzusehen (OLG Wien 28 R 34/08p).
    • Beispiele:
      • Walter Szöky vertritt gemeinsam mit einem zweiten Liquidator.
      • Walter Szöky vertritt gemeinsam mit sämtlichen Liquidatoren.
    • Anschrift:
      Nach dem Vorbild des § 12 Abs 4 Grundbuchumstellungsgesetz wurde mit dem Publizitätsrichtliniengesetz (PuG) eine ausdrückliche Grundlage für die Eintragung der (Zustell)anschriften aller natürlichen Personen geschaffen (§ 3 Abs 2 FBG).
      Die Anschrift einer natürlichen Person, die in das Firmenbuch eingetragen wird, muss nicht zwingend deren Privatanschrift sein, solange es sich um eine taugliche Abgabestelle iSd § 2 ZustG handelt.
      Grundsätzlich kann die Zustellanschrift einer natürlichen Person auch von Amts wegen eingetragen werden, allerdings muss diese vorher im Rahmen des Verständigungsverfahrens gem § 18 FBG gehört werden (OLG Wien 28 R 113/09).
      • Obwohl § 3 Abs 2 FBG nur die Ersichtlichmachung der Anschriften von natürlichen Personen vorsieht, werden üblicher- und auch sinnvollerweise in der Firmenbuchpraxis auch die Anschriften von juristischen Personen eingetragen. Eine gesetzliche Verpflichtung ist jedoch daraus nicht abzuleiten (OLG Graz 20.11.2019, 4 R 170/19f, VdRÖ-FB-007-2020).
      • Bei inländischen, nicht im Firmenbuch eingetragenen juristischen Personen (zB Vereine) und auch ausländischen juristischen Personen werden deren sinnvollerweise auch deren Zustellanschriften (siehe oben) sowie die Registrierungsnummern und die jeweiligen Registrierungsbehörden eingetragen.
      • Gem § 3 Abs 2a FBG sind bei natürlichen Personen, die über keine aufrechte Meldung im Inland verfügen, in der Anmeldung auch deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitzstaat anzugeben. Diese Daten, die nicht in das Firmenbuch einzutragen sind, sind zu speichern und dem Unternehmensregister gem § 25 Abs 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu übermitteln.
    • Ende der Vertretungsbefugnis:
      Das Ende der Vertretungsbefugnis wird nicht in das Firmenbuch eingetragen (Zib in Zib/Dellinger, Großkomm UGB § 3 FBG Rz 30).
      Unzulässig gewordene, deklarative Eintragungen bei Liquidatoren (zB verstorbene, abberufene oder zurückgetretene Liquidatoren) können auch von Amtswegen gem § 10 Abs 2 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht werden. Es ist hierzu kein entsprechender Antrag erforderlich (OGH, 22.12.2012, 6 Ob 157/21p, VdRÖ-FB-015-2022).

Exekutions- oder insolvenzrechtliche Verfügungsbeschränkungen

  • Im Exekutionsrecht und Insolvenzrecht zur Eintragung ins Firmenbuch vorgesehene Verfügungsbeschränkungen sowie deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter
    • § 3 Abs 1 Z 13 FBG
    • Diese Firmenbucheintragungen erfolgen über Auftrag des zuständigen Exekutions- bzw des Insolvenzgerichtes (vgl § 77a IO bzw § 31 UGB):
      • Exekutionsgericht:
        - Beginn der Zwangsverwaltung samt Zwangsverwalter
        - Aufhebung der Zwangsverwaltung
      • Insolvenzgericht:
        - Eröffnung des Konkurses samt Masseverwalter
        - Aufhebung des Konkursverfahrens
        - Eröffnung des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung samt Sanierungsverwalter
        - Entziehung der Eigenverwaltung
        - Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung samt Masseverwalter
        - Änderung der Bezeichnung von Sanierungsverfahren auf Konkursverfahren
        - Aufhebung des Sanierungsverfahrens
        - Art der Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplanes
        - Einstweilige Vorkehrungen gem § 73 IO
        - Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
        - Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem § 63 IO
    • Die im Exekutionsverfahren bzw Insolvenzverfahren vertretungsbefugten Organe (Zwangsverwalter, Sanierungsverwalter, Masseverwalter, besonderer Verwalter und Treuhänder) hatten ihre Unterschrift persönlich zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen (siehe § 31 Abs 3 UGB aF).
    • Diese vorgelegten Musterfirmazeichnungen wurden in die Urkundensammlung des Firmenbuches (siehe § 12 FBG) zur öffentlichen Einsicht aufgenommen.
    • Mit der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx (BGBl I 86/2021) wurde auch das UGB betreffend der Pflichtvorlagen von Musterfirmazeichnungen von den oben genannten Verwalter wie folgt geändert: Die nach gem § 31 Abs 1 und 2 UGB einzutragenden Personen haben ihre Unterschrift persönlich zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Wird eine allgemeine Zeichnung der Unterschrift in beglaubigter Form in die Urkundensammlung des Firmenbuchs oder ein anderes Urkundenarchiv nach §§ 91c und 91d GOG eingestellt, so reicht der Hinweis auf diese Zeichnung.
    • Im Interesse eines raschen Verfahrensablaufes würden sich nun aufgrund dieser neuen Regelung anbieten, dass (speziell die Insolvenzverwalter) einmalig eine (mit allgemeinen Text erstellte) Musterfirmazeichnung in öffentlich beglaubigter Form erstellen und diese in das Urkundenarchiv (Archivium) einstellen. Dem Firmenbuchgericht ist sodann die entsprechende Urkunden-ID mit dem Einverständnis, dass diese Musterfirmazeichnung für sämtliche Insolvenzverfahren verwendet werden kann, bekannt zu geben.
    • Diese Musterfirmazeichnungen werden sodann in den öffentlichen Teil der Urkundensammlung des betreffenden Rechtsträgers (siehe § 12 FBG) aufgenommen.
    • Das Firmenbuchgericht hat sämtliche Insolvenzeintragungen – jedoch stets aufgrund einer Firmenbuchanmeldung samt Antrag des Schuldners – in folgenden Fällen aus dem Firmenbuch zu löschen (siehe § 77a Abs 2 IO):
      • Wenn das Insolvenzgericht wegen Erfüllung des Sanierungsplans oder des Zahlungsplans mittels Beschluss beim betroffenen Rechtsträger die Einsicht in die Ediktsdatei ausgeschlossen hat.
      • Wenn der Schuldner nach Ablauf von 5 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen entsprechenden Firmenbuchanmeldung samt Antrag gestellt hat.
    • Die betreffende Firmenbuchanmeldung ist von den vertretungsbefugten Organen der jeweiligen Rechtsträger in der zur Vertretung befugten Anzahl in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form (§ 11 Abs 1 UGB) einzubringen.
    • Der Beschluss über die Eröffnung des Konkursverfahrens (siehe § 203 Abs 1 Z 3 AktG, § 84 Abs 1 Z 4 GmbHG, § 35 Abs 1 Z 2 PSG, § 131 Z 3 UGB) sowie der (rechtskräftige) Beschluss des Insolvenzgerichtes auf Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens haben bei allen Rechtsträgern – mit Ausnahme des Einzelunternehmers – die Auflösung zur Folge und ist diese Auflösung von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen (§ 39 Abs 1 FBG).
    • Das zuständige Firmenbuchgericht sollte die Eintragung der Zurückweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem § 63 IO zum Anlass nehmen, ein Verfahren zur Eintragung der unbekannten Geschäftsanschrift (siehe § 3 Abs 1 Z 4a FBG) beim jeweiligen Rechtsträger einzuleiten. Gleichzeitig könnte auch die Vermögenssituation der Gesellschaft (zumindest bei GmbH, Aktiengesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) überprüft und eventuell das Amtslöschungsverfahren iSd § 40 ff FBG eingeleitet werden.
    • Das zuständige Firmenbuchgericht (siehe § 120 JN) hat die „Eintragung der Zurückweisung des Insolvenzverfahrens gem § 63 beim betreffenden Rechtsträger auf Antrag oder sogar von Amts wegen zu löschen, wenn durch die vertretungsbefugten Organe des Rechtsträgers glaubhaft behauptet und auch bescheinigt wird, dass die Voraussetzungen für die seinerzeit eingetragene Insolvenzzurückweisung nicht gegeben waren oder nunmehr nicht mehr gegeben sind (siehe § 10 Abs 4 FBG).
      Dies könnte zB dann der Fall sein, wenn Grundlage der Insolvenzzurückweisung gem § 63 IO durch das Insolvenzgericht ein unrichtiger bzw irrtümlicher „Postfehlbericht“ war.

Betriebs-/Teilbetriebsübertragungen

  • Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird sowie deren Rechtsgrund
    • § 3 Abs 1 Z 15 FBG
    • Diese Eintragungen werden sowohl beim Erwerber als auch beim Verkäufer vorgenommen.

Feststellung eines Rechtsträgers als Scheinunternehmen

  • Feststellung (der für den Rechtsträger zuständigen Finanzbehörde), dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gilt.
    • § 3 Z 15a FBG, § 8 SBBG
    • Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz 2015 (SBBG – BGBl I 113/2015), das mit 01.01.2016 in Kraft getreten ist, verpflichtet die zuständige Abgabenbehörde, dass eine rechtskräftige Feststellung eines im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgers (vgl § 2 FBG) als Scheinunternehmen gem § 8 Abs 11 SBBG dem zuständigen (vgl § 120 JN) mitzuteilen ist.
    • Das zuständige Firmenbuchgericht hat aufgrund einer Mitteilung der Steuerbehörde von Amts beim betreffenden die Eintragung vorzunehmen, dass dieser Rechtsträger als Scheinunternehmens iSd § 8 SBBG anzusehen ist (siehe § 3 Abs 15a FBG). Diese Firmenbucheintragung hat lediglich deklarative Wirkung. Eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides aber auch der Rechtskraft des Bescheides ist nicht erforderlich (OLG Linz 13.4.2021, 6 R 51/21v, VdRÖ-FB-034-2021).
    • Der Beschluss des Firmenbuchgerichtes über die Eintragung der Scheinunternehmereigenschaft ist dem betroffenen Rechtsträger zuzustellen. Kann dieser Eintragungsbeschluss dem Rechtsträger an der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift nicht zugestellt werden, so hat das Gericht von Amtswegen gem § 21 Abs 3 letzter Satz FB die Eintragung der „Tatsache der unbekannten Geschäftsanschrift“ (§ 3 Abs 1 Z 4a FBG) von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.
    • Kommt es in weiterer Folge zu einer eventuellen Abänderung des betreffenden Feststellungsbescheides der Finanzbehörde (zB nach einem Wiederseinsetzungsantrag), so hat die Abgabenbehörde auch dies dem Firmenbuchgericht mitzuteilen. Das Firmenbuchgericht hat sodann eine amtswegige Löschung der Eintragung der Tatsache des Scheinunternehmens beim jeweiligen Rechtsträger vorzunehmen (siehe Regierungsvorlage – Erläuterungen zum SBBG).
    • Handelt es sich beim eingetragenen Rechtsträger um eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft m.b.H. oder Aktiengesellschaft) und kommt die Abgabenbehörde zur Ansicht, dass die Gesellschaft vermögenslos ist, so hat sie beim zuständigen Firmenbuchgericht (siehe § 120 JN) auch einen Antrag auf Einleitung des Amtslöschungsverfahrens (siehe §§ 40 ff FBG) zu stellen. Das zuständige Firmenbuchgericht hat aufgrund dieses Antrages von Amts wegen die Vermögenslosgkeit der Gesellschaft zu prüfen und ein Verständigungsverfahren iSd § 18 FBG einzuleiten.
    • Sollte dieser Amtslöschungsantrag jedoch von der zuständigen Abgabenbehörde nicht nach der Eintragung der Tatsache des Scheinunternehmens gestellt werden (dies ist vom zuständigen Diplomrechtspfleger zu überwachen), so ist mE aber auf jeden Fall das Amtslöschungsverfahren (eventuell auch gem § 10 Abs 2 FBG) einzuleiten.

Sonstige Eintragungen

  • Sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind
    • § 3 Abs 1 Z 16 FBG
    • Diese „Generalklausel“ für Eintragungstatbestände soll jene Fälle, in denen in sonstigen Vorschriften des materiellen sowie formellen Rechts Eintragungen in das Firmenbuch vorgesehen und die nicht in den allgemeinen wie besonderen Eintragungskatalog der §§ 3 bis 8 FBG aufgenommen sind, erfassen und deren Eintragung auch künftig sicherstellen:
      • Eintragungen nach dem Sanktionsgesetz 2010 (SanktG) = Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen und der Europäischen Union gegen bestimmte Personen und Organisationen. Der Bundesminister für Inneres hat diesen Umstand dem zuständigen Firmenbuchgericht (siehe § 120 JN) mitzuteilen.
        Eintragungstext:
        Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres gem § 6 SanktG: Das Vermögen ist eingefroren.
      • Wird die Sanktionsmaßnahme aufgehoben, so hat der Bundesminister für Inneres das zuständige Firmenbuchgericht auch davon zu verständigen und hat das Firmenbuchgericht die Eintragung der Sanktionen von Amts wegen zu löschen.
        Eintragungstext:
        Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres gem § 6 SanktG: Aufhebung der Einfrierung des Vermögens.
      • Eintragung der Versicherungszweige nach § 37 VAG nF
    • Nicht umfasst – jedoch vonseiten der Parteienvertreter (Notar, Rechtsanwalt) oftmals gewünscht – von dieser Generalklausel ist die Eintragung der Anmerkung einer anhängigen Klage (zB gem § 41 Abs 1 GmbHG) gegen die Gesellschaft (siehe OLG Wien vom 6.7.2001, 28 R 61/01y).